Aufbewahrungsfrist

Medizinische Dokumente unterliegen einer zehn- bis dreißigjährigen Aufbewahrungsfrist und müssen sicher geschützt aufbewahrt werden. In Deutschland ist die Aufbewahrung von Patientenakten über zehn Jahre nach der letzten Behandlung gesetzlich vorgeschrieben. Gleiches gilt für Röntgenfilme. Röntgentherapie-Aufnahmen müssen sogar 30 Jahre lang verwahrt bleiben. Nach Ablauf dieser Fristen muss ein zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb mit der Vernichtung der Röntgenbilder und Patientenakten beauftragt werden.

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In urologischen Praxen lagern Röntgenbilder, die nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen fach- und umweltgerecht entsorgt werden müssen

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Gut zu wissen ...

Wie komme ich an meine Röntgenbilder?

Grundsätzlich sind Röntgenaufnahmen Eigentum des Arztes, der sie erstellt hat. Aus diesem Grund haben Patienten keinen Anspruch auf Herausgabe der Aufnahmen, sondern lediglich das Recht auf Einsicht. Sie können jedoch eine Leihgabe der Aufnahmen verlangen, wenn sie diese für eine bestimmte Zeit benötigen. Kopien von Aufnahmen sind in der Regel mit Kosten verbunden. Bei einer Weiterbehandlung durch einen anderen Arzt haben Patienten hingegen Anspruch auf die vorübergehende Überlassung der Originalaufnahmen, wenn dadurch eine weitere Röntgenuntersuchung vermieden werden kann. Digital gespeicherte Röntgenbilder können auch in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden.

Wie werden alte Röntgenbilder entsorgt?

Für Röntgenbilder gilt eine Aufbewahrungsfrist von mindestens zehn Jahren. Danach übernimmt sie ein zertifizierter Röntgenfilmentsorger zur sicheren und datenschutzkonformen Verwertung. Da Röntgenbilder wertvolle Rohstoffe wie Silber und Kunststoff enthalten, werden sie dem Recycling zugeführt. Gleichzeitig erfolgt im Entsorgungsprozess die unwiederbringliche Vernichtung enthaltener Daten. Weil Kliniken und andere medizinische Einrichtungen verpflichtet sind, sensible Patientendaten wie Röntgenfilme vor Fremdzugriffen zu schützen, ist bei der Entsorgung besonders große Sorgfalt geboten.

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Aufbewahrungsfrist für Röntgenfilme gilt auch nach Digitalisierung

Die elektronische Patientenakte (ePa) löst analoge Patientenakten und Röntgenbilder ab. Nichtsdestotrotz gilt hierbei auch die gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist und datenschutzkonforme Entsorgung analoger Akten und der darin enthaltenen Röntgenbilder. Entsorgung und angeschlossene Vernichtung der Originaldokumente, Röntgenfilme und Datenträger darf nur nach DIN erfolgen. Deshalb sollte der beauftragte Dienstleister unbedingt nach ISO/IEC 21964 (DIN 66399) zertifiziert sein.

Röntgenblick

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