D-Arzt-Verfahren

Nach einem Arbeitsunfall (auch Wegeunfall), bei Schul- und Hortunfällen und auch bei Berufserkrankungen muss ein Durchgangsarzt (D-Arzt) aufgesucht werden. Das D-Arzt-Verfahren (Durchgangsarztverfahren) regelt in Deutschland die Behandlung der Verletzten und die Abrechnung des Unfalls. Nur so können Versicherte die Leistungen der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in Anspruch nehmen, v. a. bei langwierigen Therapien oder potenziellen Folgeschäden ist das von enormer Bedeutung für die Verunfallten. Die Fachärztinnen und Fachärzte für Chirurgie bzw. für Orthopädie und Unfallchirurgie haben eine spezielle Zusatzqualifikation, auch in Ausstattung und Organisation der Praxis müssen besondere Voraussetzungen erfüllt sein. Die Zulassung zum D-Arzt erteilen die zuständigen Landesverbände der UV-Träger.

Themen

Gut zu wissen ...

Welche Aufbewahrungsfrist gilt für Röntgenbilder aus D-Arzt-Verfahren?

Innerhalb des Durchgangsarztverfahrens (kurz: D-Arzt-Verfahren) sind Durchgangsärzte sowie am Verletzungsverfahren beteiligte Krankenhäuser verpflichtet, alle ärztlichen Patientenakten mindestens 15 Jahre aufzubewahren. Zu den Behandlungsunterlagen gehören auch alle Krankenblätter und Röntgenbilder. Gesetzlich geregelt ist die Aufbewahrungszeit in den Richtlinien zur Beteiligung am Durchgangsarztverfahren (Anforderungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger nach § 34 SGB VII). Für andere Ärzte gelten die Vorschriften der Berufsordnung für Ärzte mit einer Aufbewahrungspflicht von derzeit mindestens 10 Jahren. 

Röntgenblick

Aktuelle Informationen zur Röntgenfilmentsorgung –
mit unserem Newsletter bleiben Sie auf dem Laufenden!

Der „Röntgenblick“ ist ein Angebot der Schmidt + Kampshoff GmbH. Ihre E-Mail-Adresse wird ausschließlich für den Versand des Newsletters über CleverReach verwendet, und Sie können sich jederzeit wieder abmelden. Eine Nutzung darüber hinaus oder eine Weitergabe an Dritte findet nicht statt. Mehr Infos unter Datenschutz.