Wissen
Zahlen, Fakten, Hintergründe: Wissenswertes rund um das
Thema Röntgenfilme kompakt für Sie zusammengefasst
Müssen Ärztinnen und Ärzte Patientenakten offenlegen?
Patienten haben das Recht, ihre vollständige Patientenakte einzusehen, soweit der Einsichtnahme nicht therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Sie dürfen auch eine elektronische Abschrift oder Kopien von Befunden, Röntgenbildern, Ultraschallbildern etc. verlangen. Die Kosten dafür kann der Arzt in Rechnung stellen. Aktiv anbieten müssen Ärzte die Einsichtnahme und Abschrift nicht. Abschriften von Unterlagen, die im Zusammenhang mit einer Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet wurden, müssen Patienten hingegen ausgehändigt werden (§ 630e und § 630g BGB).
Wohin mit Kleinmengen an Röntgenbildern?
Obwohl Röntgenbilder Eigentum der Ärzte sind, lagern sie in vielen Haushalten. Hier kommt irgendwann die Frage nach der Entsorgung auf. Über die Restmülltonne ist es erlaubt, aber: Für Nachbarn, Hausmeisterservice und Müllabfuhr wären darauf enthaltene Gesundheitsdaten potenziell zugänglich. Nachhaltig ist dieser Weg auch nicht, da Restmüll verbrannt wird und das in Röntgenbildern enthaltene Silber (ebenso wie Kunststoff ) somit verloren ginge. Sicher und umweltbewusst hingegen ist die Übergabe an ein spezialisiertes Entsorgungsunternehmen – über die Rückgabe an die Praxis oder das Klinikum, den Postweg oder kleine Datensicherheitsbehälter wie die Röntgenfilmbox (ab 20 kg).
Welche Wertstoffe werden beim Röntgenfilmrecycling zurückgewonnen?
Bei der Röntgenfilmentsorgung gewinnen Entsorgungsfachbetriebe wertvolles Edelmetall wie Silber und recyclingfähigen Kunststoff zurück. Alle Arten von konventionellen Röntgenfilmen enthalten wiederverwertbare Bestandteile. Zu recycelnde Röntgenbilder werden datenschutzkonform von Papier, Folien, Kunst- und anderen Fremdstoffen befreit, enthaltene Rohstoffe zurückgewonnen und in den industriellen Kreislauf zurückgeführt.
Was muss im AV-Vertrag stehen?
Laut Datenschutzgrundverordnung muss ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AV-Vertrag) den Auftragsverarbeiter in Bezug auf den Verantwortlichen binden und Festlegungen treffen zu: Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung, Art der personenbezogenen Daten, Kategorien betroffener Personen sowie Pflichten und Rechten des Verantwortlichen. Insbesondere müssen Auftragsverarbeiter ihre Verschwiegenheit und die Sicherheit der Verarbeitung gewährleisten. Zertifikate sind beizufügen.
Röntgenpass nicht mehr verpflichtend
Gemäß Strahlenschutzverordnung müssen Praxen und Kliniken keine Röntgenpässe mehr ausgeben. Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) empfiehlt jedoch, den Röntgenpass weiter zu nutzen und Röntgenuntersuchungen wie auch nuklearmedizinische Untersuchungen eintragen zu lassen. Er sei wichtig, um unnötige Wiederholungsuntersuchungen zu vermeiden und Vergleichsmöglichkeiten mit vorherigen Aufnahmen zu schaffen. Wer keinen Röntgenpass besitzt, kann ihn auf der Website des BfS herunterladen.
Wie groß ist ein Datensicherheitsbehälter?
Ein Datensicherheitsbehälter hat ein Volumen von rund einem viertel Kubikmeter (240 Liter). Mit einer Höhe von 1150 mm, einer Breite von 550 mm und einer Tiefe von 730 mm passen sie durch jede Tür. Die DSB sind gegen unbefugten Zugriff mit einem Schloss gesichert und können mit zwei Rädern aus Vollgummi leicht manövriert werden. Bei größeren Mengen an alten Röntgenbildern arbeiten wir mit Datensicherheitsbehältern (DSB) mit 770 Litern Fassungsvermögen.
Aufbewahrungsfrist für Röntgenfilme gilt auch nach Digitalisierung
Die elektronische Patientenakte (ePa) löst analoge Patientenakten und Röntgenbilder ab. Nichtsdestotrotz gilt hierbei auch die gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist und datenschutzkonforme Entsorgung analoger Akten und der darin enthaltenen Röntgenbilder. Entsorgung und angeschlossene Vernichtung der Originaldokumente, Röntgenfilme und Datenträger darf nur nach DIN erfolgen. Deshalb sollte der beauftragte Dienstleister unbedingt nach ISO/IEC 21964 (DIN 66399) zertifiziert sein.
Deutsche haben im Durchschnitt 1,7 Röntgenuntersuchungen pro Jahr
Nach Angaben des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) lag die Häufigkeit von Röntgenuntersuchungen zwischen 2007 und 2014 fast gleichbleibend bei jährlich 1,7 Untersuchungen pro Einwohner. Im Jahr 2014 gab es insgesamt etwa 140 Millionen Röntgenanwendungen in Deutschland. 40 Prozent davon waren zahnmedizinische Röntgenuntersuchungen. Die Zahnmedizin ausgeklammert, entfielen die meisten auf das Skelett (Schädel, Schultergürtel, Wirbelsäule, Beckengürtel, Extremitäten) und den Brustkorb (Thorax).