Leistungen in der Veterinärmedizin werden in Deutschland gemäß der Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (GOT) abgerechnet. Diese bundesweit gültige Verordnung wurde vor Kurzem nach 23 Jahren umfassend novelliert. Die Neufassung ist seit dem 22. November 2022 gültig. Zahlreiche Leistungen wurden darin deutlich erhöht. Eine bedeutsame Änderung besteht insbesondere in einem neu eingeführten Gebührenrahmen, wonach Leistungen je nach Schwierigkeit der Behandlung (oder auch Wert des behandelten Tieres) stufenlos bis zum dreifachen Satz verrechnet werden können. Die endgültige Höhe liegt dabei im Ermessen der Tierärztin oder des Tierarztes.
Die Anpassung der Gebühren betrifft selbstverständlich auch das Röntgen in tierärztlichen Praxen. Im Unterschied zu vielen anderen Leistungen sind die Preise hier jedoch eher gesunken. So kostet die erste und zweite Röntgenaufnahme jetzt (im Grundpreis) nur noch 26,53 Euro statt zuvor 32,07 Euro, kann allerdings durch den neuen Ermessensspielraum bis zu 79,59 Euro betragen. Die Kosten für die dritte sowie jede folgende Röntgenaufnahme beginnen bei 18,03, für eine Durchleuchtung bei 36,57 Euro. Bei ambulantem Röntgen liegt der Zuschlag je Besuch bei mindestens 30,78 Euro.
Die einzelnen Gebühren enthalten übrigens nicht die Kosten für Arzneimittel und Verbrauchsmaterial (es sei denn, das Gegenteil ist für die jeweilige Leistung ausdrücklich bestimmt). Das heißt, für diese Posten fallen eigene Gebühren an, die über die GOT geregelt sind. Dies gilt auch für Röntgenaufnahmen. Praxisbetriebliche Kosten wie etwa Kontrolle und Wartung durch Fachbetriebe oder Prüfungsgebühren für die Abnahme des Röntgengeräts durch den TÜV dürfen hingegen nicht abgerechnet werden.