Datenschutzkonforme Verwertung verpflichtend
Fehlaufnahmen beim Röntgen müssen zwar erfasst, aber nicht aufbewahrt werden. Das geht aus Absatz 4.3.6.1 der „Richtlinie zu Arbeitsanweisungen und Aufzeichnungspflichten nach den §§ 18, 27, 28 und 36 der Röntgenverordnung und Bekanntmachung zum Röntgenpass“ hervor. Die anschließende ordnungsgemäße und schadlose Verwertung gilt dennoch für die fehlerhaften Röntgenbilder genauso wie für Röntgenaufnahmen, die an die gesetzliche Aufbewahrungsfrist gebunden sind. Denn dazu sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, wozu alle Arten von Röntgenfilmen zählen, gemäß § 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) verpflichtet.
Übergabe an zertifizierten Entsorger
Demnach müssen neben Fehlaufnahmen auch Test- und Kontrollaufnahmen, unbrauchbar gewordene Röntgenbilder (z. B. durch Überlagerung) sowie zerstörte Röntgenbilder (z. B. durch Wasserschäden) an einen spezialisierten Entsorgungsfachbetrieb übergeben werden. Damit wird die datenschutzkonforme Verwertung der unterschiedlichen Röntgenfilmarten und -qualitäten gesichert.
Durch die extremen Wetterlagen der letzten Jahre und die Tatsache, dass sich viele medizinische Archive in Kellergeschossen befinden sind Wasserschäden an Patientenakten eine neue Herausforderung. Das Recycling von durchnässten Röntgenbildern gestaltet sich extrem aufwendig. Dank hochmoderner, leistungsfähiger Anlagen qualifizierter Entsorger, können solche Aufträge jedoch angenommen und fachgerecht ausgeführt werden.