Innerhalb des Durchgangsarztverfahrens (kurz: D-Arzt-Verfahren) sind Durchgangsärzte sowie am Verletzungsverfahren beteiligte Krankenhäuser verpflichtet, alle ärztlichen Patientenakten mindestens 15 Jahre aufzubewahren. Zu den Behandlungsunterlagen gehören auch alle Krankenblätter und Röntgenbilder. Gesetzlich geregelt ist die Aufbewahrungszeit in den Richtlinien zur Beteiligung am Durchgangsarztverfahren (Anforderungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger nach § 34 SGB VII). Für andere Ärzte gelten die Vorschriften der Berufsordnung für Ärzte mit einer Aufbewahrungspflicht von derzeit mindestens 10 Jahren.

4. September 2023