Laut Datenschutzgrundverordnung muss ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AV-Vertrag) den Auftragsverarbeiter in Bezug auf den Verantwortlichen binden und Festlegungen treffen zu: Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung, Art der personenbezogenen Daten, Kategorien betroffener Personen sowie Pflichten und Rechten des Verantwortlichen. Insbesondere müssen Auftragsverarbeiter ihre Verschwiegenheit und die Sicherheit der Verarbeitung gewährleisten. Zertifikate sind beizufügen.
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27. Februar 2020