Patienten haben das Recht, ihre vollständige Patientenakte einzusehen, soweit der Einsichtnahme nicht therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Sie dürfen auch eine elektronische Abschrift oder Kopien von Befunden, Röntgenbildern, Ultraschallbildern etc. verlangen. Die Kosten dafür kann der Arzt in Rechnung stellen. Aktiv anbieten müssen Ärzte die Einsichtnahme und Abschrift nicht. Abschriften von Unterlagen, die im Zusammenhang mit einer Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet wurden, müssen Patienten hingegen ausgehändigt werden (§ 630e und § 630g BGB).

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5. August 2020