Datenschutz

Bildnachweis: koctia-envato
5. August 2020

Müssen Ärztinnen und Ärzte Patientenakten offenlegen?

Patienten haben das Recht, ihre vollständige Patientenakte einzusehen, soweit der Einsichtnahme nicht therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Sie dürfen auch eine elektronische Abschrift oder Kopien von Befunden, Röntgenbildern, Ultraschallbildern etc. verlangen. Die Kosten dafür kann der Arzt in Rechnung stellen. Aktiv anbieten müssen Ärzte die Einsichtnahme und Abschrift nicht. Abschriften von Unterlagen, die im Zusammenhang mit einer Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet wurden, müssen Patienten hingegen ausgehändigt werden (§ 630e und § 630g BGB).

Röntgenblick

Aktuelle Informationen zur Röntgenfilmentsorgung –
mit unserem Newsletter bleiben Sie auf dem Laufenden!

Der „Röntgenblick“ ist ein Angebot der Schmidt + Kampshoff GmbH. Ihre E-Mail-Adresse wird ausschließlich für den Versand des Newsletters über CleverReach verwendet, und Sie können sich jederzeit wieder abmelden. Eine Nutzung darüber hinaus oder eine Weitergabe an Dritte findet nicht statt. Mehr Infos unter Datenschutz.