Die Aufbewahrungsfristen für Röntgenbilder sind im Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) geregelt. Bei Behandlungen müssen Röntgenbilder gemäß § 85 Abs. 2 StrlSchG 30 Jahre lang aufbewahrt werden. Für Untersuchungen beträgt die Frist zehn Jahre. Bei minderjährigen Patienten müssen die Aufnahmen mindestens bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres aufbewahrt werden. Diese Fristen gewährleisten, dass die Bilder bei Bedarf noch verfügbar sind. Erst nach Ablauf können die Röntgenbilder sicher entsorgt und recycelt werden, wobei der Schutz der persönlichen Daten während des gesamten Entsorgungsprozesses sichergestellt sein muss.
26. August 2024