Röntgenbilder sind Eigentum des Zahnarztes, der diese erstellt hat. Kopien können direkt an den Patienten ausgehändigt, per Post oder digital versendet werden. Ein Anspruch auf die Überlassung der Originalaufnahmen besteht jedoch nicht. Wenn ein nachbehandelnder Zahnarzt die Röntgenbilder benötigt, muss er eine Vollmacht beantragen. Die Anforderung sollte schriftlich erfolgen und die Gründe für den Bedarf angeben. Der erstbehandelnde Zahnarzt ist gesetzlich verpflichtet, dem später behandelnden Zahnarzt das Originalröntgenbild vorübergehend zu überlassen.
7. Juni 2024