Röntgenbilder sind Eigentum des Arztes, der sich auch um die datenschutzgerechte Röntgenfilmentsorgung kümmern muss. Patienten dürfen die Aufnahmen deshalb grundsätzlich nicht mit nach Hause nehmen. Sie haben jedoch das Recht auf Einsichtnahme der Bilder und gegen eine Gebühr ist die Erstellung von Kopien möglich. Falls eine Weiterbehandlung erfolgt, besteht ein Anspruch auf die vorübergehende Überlassung der Originalaufnahmen an den anderen Arzt. Auf diese Weise vermeidet der Patient eine weitere Röntgenuntersuchung. Sind die Unterlagen digital gespeichert, lassen sie sich kostenpflichtig in digitaler Form bereitstellen.
5. Februar 2021